Grundversorger Gas gemäß § 36 Abs. 2 EnWG
Für das Netzgebiet der allgemeinen Gasversorgung wurde zuletzt zum 01.07.2024 gemäß §36 EnWG die Grundversorgerfunktion ermittelt.
Für das Netzgebiet der SWN Stadtwerke Northeim GmbH ist die
SWN Stadtwerke Northeim GmbH, Northeim
zum oben genannten Stichtag erneut als Grundversorgerin festgestellt worden.
Die Grundversorgerfunktion liegt somit für den Zeitraum 2025-2027 wie in der vorangegangenen Periode weiterhin bei der SWN Stadtwerke Northeim GmbH, Northeim.
Die nächste Feststellung der Grundversorgerfunktion erfolgt zum 01.07.2027.
Erläuterung:
Nach § 36 Absatz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) sind Betreiber von Energieversorgungsnetzen der allgemeinen Versorgung verpflichtet, alle drei Jahre jeweils zum 1. Juli den Grundversorger für die nächsten drei Kalenderjahre festzustellen sowie dies bis zum 30. September des Jahres im Internet zu veröffentlichen und der nach Landesrecht zuständigen Behörde (hier: Niedersächsisches Umweltministerium in Hannover) mitzuteilen.
Grundversorger ist jeweils das Energieversorgungsunternehmen, das die meisten Haushaltskunden im Netzgebiet der allgemeinen Versorgung beliefert.
Energieversorgungsunternehmen haben für Netzgebiete, in denen sie die Grundversorgung von Haushaltskunden durchführen gemäß § 36 Absatz 1 EnWG, Allgemeine Bedingungen und Allgemeine Preise für die Versorgung in der Niederspannung öffentlich bekannt zu geben, im Internet zu veröffentlichen und zu diesen Bedingungen und Preisen jeden Haushaltskunden zu versorgen.