Allgemeine Bedingungen für den Strom-Netzanschluss
- Niederspannungsanschlussverordnung - NAV (externer Link)
Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung (Verordnungstext)
- Ergänzende Bedingungen zur NAV (Netzanschluss Strom) nebst Preisblatt
Technische Mindestanforderungen (Niederspannungsnetz)
Für den Anschluss und den Betrieb von Anlagen, die an das von uns betriebene Niederspannungsnetz angeschlossen werden, sind Technische Anschlussbedingungen (TAB) nebst zugehörigen Beiblatt des Netzbetreibers zu beachten.
Aktuell gelten in unserem Stromnetzgebiet die TAB 2023 BDEW Bundesmusterwortlaut. Diese lösten im April 2024 die bisher geltenden TAB NS Nord 2019 ab.
Wir tragen damit den rechtlichen und technischen Rahmenbedingungen Rechnung und können auch in Zukunft die sichere Elektrizitätsversorgung weiterhin für Sie gewährleisten.
Die Technischen Anschlussbedingungen sind nur für Anlagen anzuwenden, die neu ans Niederspannungsnetz angeschlossen werden bzw. bei einer Erweiterung oder Veränderung einer Kundenanlage. Für den bestehenden Teil der Kundenanlage gibt es durch die Novellierung keine Anpassungspflicht, sofern die sichere und störungsfreie Stromversorgung gewährleistet ist (Bestandsschutz).
Gültig ab 01.04.2024:
- TAB 2023 BDEW Bundesmusterwortlaut (im SWN-Netzgebiet gültig ab ab 01.04.2024)
- Beiblatt der Stadtwerke Northeim zur TAB 2023
- Bekanntmachung der Änderung
Gültig bis 31.03.2024:
Weitere Richtlinien können in ihrer jeweils gültigen Form direkt auf der Homepage des Forum Netztechnik/Netzbetrieb im VDE (FNN) abgerufen werden.
Hinweise zum EEG-Einspeisemanagement
Gemäß § 9 "Technische Vorgaben" des EEG sind Regelungen insbesondere zur Abschaltbarkeit getroffen:
- Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 100 Kilowatt müssen mit technischen Einrichtungen ausgestattet werden, mit denen der Netzbetreiber jederzeit die Einspeisung bei Netzüberlastung ferngesteuert reduzieren und die jeweilige Ist-Einspeisung abrufen kann.
- Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 30 Kilowatt und höchstens 100 Kilowatt sind mit technischen Einrichtungen auszustatten, mit denen der Netzbetreiber jederzeit die Einspeisung bei Netzüberlastung ferngesteuert reduzieren kann.
- Bei Anlagen mit einer installierten Leistung von höchstens 30 Kilowatt kann der Anlagenbetreiber wählen, ob er die Anlage ebenfalls mit einer Einrichtung zur ferngesteuerten Reduzierung der Einspeiseleistung bei Netzüberlastung ausstatten oder ob er die maximale Wirkleistungseinspeisung der Anlage am Verknüpfungspunkt mit dem Netz auf 70 % der installierten Leistung begrenzt.
- Die Regelung in § 9 EEG gelten für alle Anlagen solarer Strahlungsenergie (PV-Anlagen), die ab dem 01. Januar 2012 in Betrieb genommen wurden, bzw. werden. Für Anlagen, die vor dem 01. Januar 2012 in Betrieb genommen wurden gelten gesonderte Übergangsregelungen.