
Informationen für Einspeiser
Sie erzeugen selbst Strom, zum Beispiel über eine Photovoltaikanlage auf Ihrem Wohnhaus oder Ihrer gewerblichen Immobilie? Oder denken Sie über die Installation eines sogenannten Balkonkraftwerks (auch als Mini-Solaranlage bezeichnet) nach?
Auf dieser Seite erhalten Sie die wichtigsten Informationen, welche Schritte für Sie bzw. Ihren Elektroinstallateur notwendig sind, damit Sie Ihre Erzeugungsanlage an unser Stromnetz anschließen können.
Bei offenen Fragen rund um dieses Thema hilft Ihnen unser Team Einspeisung gerne weiter.
Themenübersicht:
- Steckerfertige PV-Anlagen
- Netzanschluss einer Erzeugungsanlage
- Anmeldung einer Erzeugungsanlage
- Marktstammdatenregister
- Bestandsanlagen
- Kontakt zum Team Einspeisung
Bitte beachten Sie unseren folgenden Hinweis:
Wir als Stadtwerke Northeim übernehmen für die nachfolgend gemachten Angaben keine rechtliche Haftung. Unser Anliegen ist es, die Informationen in regelmäßigen Abständen zu aktualisieren. Demgemäß bitten wir jedoch um Verständnis, wenn nicht jede Gesetzesänderung unmittelbar berücksichtigt werden kann.
Steckerfertige PV-Anlagen
Für steckerfertige Anlagen (auch bekannt als Balkonkraftwerke) gelten nach einer Gesetzesänderung seit dem 16. Mai 2024 vereinfachte Regeln. Demnach genügt nun gemäß § 8 Absatz 5a EEG, eine neu in Betrieb genommene Anlage im Marktstammdatenregister (MaStR) der Bundesnetzagentur einzutragen.
Bis zu einer installierten Modulleistung von 2.000 Watt und maximal 800 Watt Wechselrichterleistung ist keine gesonderte Anmeldung Ihrer steckerfertigen Anlage bei uns als Ihrem Netzbetreiber erforderlich.
Das Marktstammdatenregister (MaStR) meldet uns Ihre Anlage und wir kontaktieren Sie, falls ein Zählerwechsel erforderlich ist.
Externe Links:
- https://www.marktstammdatenregister.de/MaStR
- https://www.marktstammdatenregister.de/MaStRHilfe/files/regHilfen/Registrierungshilfe_Balkonkraftwerk.pdf
Vor der Inbetriebnahme einer steckerfertigen Erzeugungsanlage berücksichtigen Sie bitte die nachstehenden Punkte:
- Sofern es sich bei Ihrem Stromzähler nicht um einen Zweirichtungszähler handelt, muss der Austausch des Stromzählers in einen Zweirichtungszähler erfolgen.
- Schließen Sie nur steckerfertige Erzeugungsanlagen an, bei denen der Hersteller sowohl ein Einheitenzertifikat als auch ein Zertifikat für den Netz- und Anlagenschutz vorlegen kann.
- Elektrische Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass die technische Sicherheit gewährleistet ist. Dies wird sichergestellt, wenn Ihre Erzeugungsanlage und der Anschluss den anerkannten Regeln der Technik, im Besonderen der VDE-AR-N 4105, VDE-AR-N 4100 und DIN VDE V 0100-551-1 entsprechen. Ihr Elektroinstallateur oder der Anlagenerrichter sollte Sie hier unterstützen.
- Steckerfertige Erzeugungsanlagen sollten über eine spezielle Steckdose betrieben werden.
- Auch für steckerfertige Erzeugungsanlage gelten die Meldepflichten, die sich insbesondere aus dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) bzw. der Marktstammdatenregisterverordnung (MaStRV) ergeben.
Netzanschluss einer Erzeugungsanlage
Relevante Hinweise zum EEG-Einspeisemanagement finden Sie hier.
Formulare und weitere wichtige Dokumente zum Anschluss einer Erzeugungsanlage stellen wir in unserem Download-Center bereit:
Unterlagen zum Anschluss einer Erzeugungsanlage
LINK FEHLT !!!! >>> Downloadbereich
Anmeldung einer Erzeugungsanlage
In der Regel sind es wenige Schritte, um Ihre Photovoltaikanlage in unserem Stromnetz anzumelden. Beachten Sie dazu unsere Übersicht mit näheren Erläuterungen.
In diesem Abschnitt erhalten Sie wichtige Formulare und Informationen:
Erfassungsbogen einer EEG-Anlage
Inanspruchnahme erhöhter Vergütungssatz bei Volleinspeise-Solaranlagen
Vergütungssätze (ext. Link zur Website der BNetzA)
Marktstammdatenregister
Das Marktstammdatenregister (MaStR) ist ein umfassendes behördliches Register für Stammdaten aller Anlagen und Einheiten des Strom- und Gasmarktes. Es wird durch die Bundesnetzagentur (BNetzA) geführt.
Eine Nutzung des MaStR erfolgt in der Regel von Behörden und Marktakteuren des Energiebereichs. Darüber hinaus ist aber auch die kostenlose Benutzung durch jedermann möglich.
Das Register ist dafür vorgesehen, dass Behörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben auf eine Übersicht von Energieanlagen zugreifen können.
Betreiber von Bestandsanlagen sind zur Neueintragung ihrer Anlagen und Einheiten verpflichtet. Folgende Regelung ist dabei wichtig: Betreiber von Bestandsanlagen, die vor dem 1. Juli 2017 in Betrieb genommen worden waren, hatten bis zum 30. September 2021 Zeit für die Eintragung. Betreiber von Anlagen, die seit dem 1. Juli 2017 in Betrieb genommen werden, haben nach Inbetriebnahme ihrer Anlage einen Monat Zeit für die Eintragung.
Hinweise und Unterlagen für Betreiber von Bestandsanlagen
Änderung der Besteuerung
Mit Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) 2023 und dem Entfall der Umsatzsteuer für den Erwerb, die Lieferung und die Installation von Photovoltaikanlagen, wird die Kleinunternehmerregelung für Betreiber privater Anlagen bis 30 kWp interessant.
Der Wechsel der Besteuerung ist bis zum 31.12. eines Jahres rückwirkend zum 01.01. desselben Jahres möglich.
Bitte stimmen Sie sich vor dem Wechsel der Besteuerung mit Ihrem Steuerberater oder dem Finanzamt ab.
Anlagenbetreiberwechsel
Für die Ummeldung des Anlagenbetreibers benötigen wir von Ihnen entsprechende Nachweise. Nachfolgend finden Sie Unterlagen, die Sie bitte ausgefüllt an uns senden. Gerne als Anhang einer E-Mail an netzwirtschaft@stadtwerke-northeim.de.
- Umschreibung (Betreiberwechsel) einer Stromerzeugungsanlage
Bitte beachten Sie, dass der bisherige und der neue Anlagenbetreiber mit der Unterschrift den Betreiberwechsel bestätigen müssen. Bei einem Todesfall bitten wir Sie, uns einen Nachweis über die Erbschaft (Testament oder Erbschein) miteinzureichen. Gibt es eine Erbengemeinschaft und nur eine Person übernimmt die Erzeugungsanlage, benötigen wir zusätzlich eine Verzichtserklärung der übrigen Erben. - Erfassungsbogen einer EEG-Anlage
Für die Auszahlung der Einspeisevergütung an den neuen Anlagenbetreiber benötigen wir aktuelle Bank- und Steuerdaten.
Bei einem Wechsel des Anlagenbetreibers ist zudem unbedingt zu beachten:
- Registrieren Sie den Betreiberwechsel im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur.
Wenn eine im MaStR registrierte Einheit verkauft wurde oder aus einem anderen Grund einen neuen Betreiber hat, ist diese Änderung im MaStR als „Betreiberwechsel“ zu registrieren. Das MaStR-Webportal erreichen Sie hier.
Einspeisevergütung
Als Verteilnetzbetreiber sind wir nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) verpflichtet, Strom aus Anlagen, in denen ausschließlich erneuerbare Energien oder Grubengas eingesetzt werden, vorrangig abzunehmen und gegenüber den Anlagenbetreibern zu vergüten.
Die Abrechnung erfolgt mit den bundeseinheitlichen Vergütungskategorien. Eine Übersicht aller Vergütungskategorien können Sie auf der Website der BNetzA einsehen.
Ende der EEG-Förderung
Was ändert sich nach 20 Jahren Anlagenbetrieb?
- Mit dem Entfall der EEG-Förderung sinkt die Einspeisevergütung.
- Es gibt 3 Optionen für den weiteren Betrieb Ihrer Photovoltaikanlage: Volleinspeisung, Überschusseinspeisung oder Direktvermarktung.
- Wenn Sie nichts ändern, erhalten Sie weiterhin eine Einspeisevergütung zum Jahresmarktwert.
- Alle Windkraftanlagen und EEG-Anlagen über 100 kW erhalten keine Einspeisevergütung und müssen auf Direktvermarktung wechseln.
Bitte beachten Sie: Die gesetzliche Förderung läuft immer zum 31. Dezember des jeweiligen Jahres aus.
Option 1: Volleinspeisung mit Einspeisevergütung
Sie erhalten für Ihren erzeugten Strom aus erneuerbaren Energien weiterhin eine Einspeisevergütung vom Netzbetreiber, die sich am Börsenpreis orientiert. Berechnet wird die Vergütung aus dem Jahresmarktwert Solar abzüglich einer Vermarktungspauschale, die ab 2022 vom ÜNB als Vermarktungskosten ermittelt wird.
https://www.netztransparenz.de/EEG/Marktpraemie/Marktwerte
Dies gilt nur für Anlagen bis einschließlich 100 kW installierte Leistung. Hierfür müssen Sie Ihre Anlage nicht umrüsten und es ist kein zusätzlicher Vertragsabschluss notwendig.
Option 2: Umrüsten auf Eigenversorgung mit Überschusseinspeisung
Endet die EEG-Förderung Ihres erzeugten Stroms aus erneuerbaren Energien, können Sie sich für die Überschusseinspeisung entscheiden. Konkret heißt das für Sie, dass die zukünftig den erzeugten Strom selbst nutzen und den überschüssigen Strom gegen eine Einspeisevergütung (wie bei Option 2) an das Stromnetz abgeben.
Lassen Sie sich zur Änderung des Messkonzeptes und den notwendigen technischen Veränderungen von Ihrer Elektrofachkraft beraten.
Option 3: Direktvermarktung des erzeugten Stroms
Endet die EEG-Förderung Ihrer Anlage, können Sie die Vermarktung der erzeugten Energie in die eigene Hand nehmen. Hierfür setzen Sie sich mit einem Direktvermarkter (Händler) in Verbindung.
Bitte beachten Sie: Alle Windkraftanlagen sowie Photovoltaikanlagen über 100 kW müssen auf die Direktvermarktung wechseln.
Kleinere Post-EEG-Photovoltaikanlagen besitzen meist nicht die technischen Voraussetzungen für die Direktvermarktung und eine Umrüstung ist in vielen Fällen unwirtschaftlich. Für sie ist die Einspeisevergütung durch Volleinspeisung oder die Umrüstung auf Eigenverbrauch aktuell die beste Option.
Mitteilung der Bankverbindung
Um Ihnen die Einspeisevergütung auszuzahlen, benötigen wir von Ihnen eine Bankverbindung. Zur ersten Mitteilung bzw. Änderung der Daten nutzen Sie bitte unser Formular.
Kontakt | Einspeiser
Sie haben Fragen zu diesem Thema?
Dann nehmen Sie einfach Kontakt zu unserem Team Einspeiser in der Abteilung Netzwirtschaft auf.
Unsere Ansprechpartner für Sie:
Andrea Hartmann
Telefon: (05551) 6005-230
E-Mail: netzwirtschaft@stadtwerke-northeim.de
Jan-Luca Röttger
Telefon: (05551) 6005-270
E-Mail: netzwirtschaft@stadtwerke-northeim.de